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II 2019 83

Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop

Sz Verwaltungsgericht · 2019-12-17 · Deutsch SZ
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Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop | Verschiedenes

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II 2019 83Entscheid vom 17. Dezember 2019BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Joëlle Sigrist, GerichtsschreiberinParteienA.________ GmbH,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,gegen1.Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,2.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,GegenstandArbeitszeitregelung für TankstellenshopSachverhalt:A.Die A.________ GmbH betreibt im Rahmen des C.________ Franchisesystems an der D.________ (Strasse) in E.________ einen C.________ Shop mit Tankstelle.B.Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 informierte das Arbeitsinspektorat des Amtes für Arbeit die A.________ GmbH über die im Kanton Schwyz für die Tankstellenshops geltenden Öffnungs- und Arbeitszeiten. Am 11. Dezember 2018 verlangte das Amt für Arbeit von der A.________ GmbH die Arbeitszeitabrechnungen ihrer Mitarbeitenden, welche diese am 3. Januar 2019 einreichte. In der Folge stellte das Amt für Arbeit fest, die zulässigen Arbeitszeiten seien mehrfach nicht eingehalten worden. Es ermahnte die A.________ GmbH, die Öffnungszeiten anzupassen, so dass die Tageshöchstarbeitszeit nicht überschritten werde. Hierzu nahm die A.________ GmbH Stellung und forderte eine anfechtbare Verfügung.C.Am 3. April 2019 verfügte das Amt für Arbeit (u.a.):3.1Es wird festgestellt, dass der C.________ Tankstellenshop kein Shop im Sinne von

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Entscheid vom 17. Dezember 2019

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ GmbH,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,

gegen

1.Amt für Arbeit,Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,2.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,

Gegenstand

Arbeitszeitregelung für Tankstellenshop